Genehmigung von Werbung auf Spielkleidung
Folgende Bestimmungen (Auszüge) sind zu beachten:
- Werbung auf Trikots ist für alle am Spielbetrieb teilnehmenden Mannschaften genehmigungspflichtig (§ 39 SpO/DFB i. V. mit den allgemeinverbindlichen Vorschriften über die Beschaffenheit und Ausstattung der Spielkleidung B §§ 1 ff.).
- Sämtliche Trikotagen (auch Altbestände) mit Werbung, die noch im Spielbetrieb getragen werden, müssen zur Genehmigung angezeigt werden.
- Die Genehmigung wird jeweils für eine Werbung erteilt. Nur Trikotsätze mit neuer Werbung müssen zukünftig zur Genehmigung angezeigt werden.
- Die Höhe der Gebühren richtet sich pauschal für den gesamten Verein nach der Spielklassen-zugehörigkeit der 1. Herrenmannschaft.Sie betragen:Kreisligen B, C und D 5,00 €Kreisliga A 10,00 €Bezirksliga, Landesliga 20,00 €Verbandsliga, Oberliga 30,00 €.
- Die Gebühr wird pro Spielzeit und nur in einer Spielzeit fällig, in der bei einer Herren-Mannschaft eines Vereines eine genehmigungspflichtige Änderung der Trikotwerbung eintritt. Damit bleibt die Trikotwerbung bei den Junioren/-innen sowie im Frauenbereich zwar genehmigungspflichtig, aber gebührenfrei.












