Neue Coronaschutzverordnung: Das gilt ab dem 29. März

Neue Coronaschutzverordnung: Das gilt ab dem 29. März

Die ab dem kommenden Montag, 29. März, gültige Coronaschutzverordnung ist veröffentlicht.

Regelungen zur Corona-Notbremse

Neu aufgenommen wurden unter dem § 16 Regelungen zur Corona-Notbremse. Diese besagt: Liegt in einem Kreis oder einer kreisfreien Stadt die Zahl der Neuinfektionen innerhalb von sieben Tagen bezogen auf 100.000 Einwohner (7-Tage-Inzidenz) an drei Tagen hintereinander über dem Wert von 100, treten Einschränkungen in Kraft.

Da es durch diese Regelung zu regionalen Unterschieden kommen kann, informieren Sie sich bitte unbedingt bei den Behörden vor Ort, welche Voraussetzungen für Ihren Sportbetrieb gelten!
Hier geht es zu den Internetseiten der Landkreise und kreisfreien Städte im FVM-Gebiet.

Was gilt bei Inzidenz unter 100 bzw über 100 (an 3 aufeinanderfolgenden Tagen)?
Die Regelungen im Überblick:
  Ab 29. März:
Kommunen unter 100er-Inzidenz
Ab 29. März:
Kommunen mit „Notbremse“
(Inzidenz über 100 an 3 aufeinanderfolgenden Tagen)
Sport auf Außenanlagen für Personen über 14 Jahren

Variante 1:
1 Haushalt (ohne Personenbegrenzung) plus 1 weitere Person aus anderem Haushalt, die von Kindern bis einschl. 14 Jahren begleitet werden kann, weil sie nicht mitzählen.

Oder

Variante 2:
5 Personen aus 2 Haushalten, wobei Kinder bis einschl. 14 Jahren bei der Höchstzahl 5 Personen nicht mitzählen

 

Nur noch Variante 1:
1 Haushalt (ohne Personenbegrenzung) plus 1 weitere Person aus anderem Haushalt, die von Kindern bis einschl. 14 Jahren begleitet werden kann, weil sie nicht mitzählen.

 

Sport auf Außenanlagen für Kinder bis einschließlich 14 Jahren

Bis zu 20 Kinder im Alter bis einschließlich 14 Jahren können als Gruppe gemeinsam Sport-, Spiel und Bewegungsaktivitäten durchführen. Eine Gruppe kann durch maximal 2 Übungsleiter/Trainer/Aufsichtspersonen betreut werden.

Bis zu 10 Kinder im Alter bis einschließlich 14 Jahren können als Gruppe gemeinsam Sport-, Spiel und Bewegungsaktivitäten durchführen. Eine Gruppe kann durch maximal 2 Übungsleiter/Trainer/Aufsichtspersonen betreut werden.

Hinweis zum Mindestabstand

Zwischen allen o.g. genannten Einzelpersonen und Personengruppen, die gleichzeitig Sport auf einer Sportanlage betreiben, ist dauerhaft ein Mindestabstand von 5 Metern einzuhalten.

Nachverfolgbarkeit

Für die Durchführung des o.g. Gruppensports für Kinder ist die einfache Nachverfolgbarkeit der teilnehmenden Kinder im Sinne der Coronaschutzverordnung sicherzustellen! Das heißt: Name, Adresse, Telefonnummer und Zeitraum des Aufenthalts müssen vorliegen und vier Wochen lang nachvollziehbar sein. Hier finden finden Sie alle Informationen zur FVM-CheckIn-App, die den Vereinen die Umsetzung der Vorgaben erleichtert

Hinweis

Der FVM fordert angesichts der unverändert hohen Inzidenzwerte nachdrücklich dazu auf,

  • die Regeln strikt einzuhalten,
  • unverändert vorsichtig zu agieren,
  • unnötige Kontakte zu vermeiden und die bekannten Hygieneregeln einzuhalten.

Weiteres Vorgehen

Die FVM-Mitarbeiter*innen prüfen derzeit alle Detailfragen, die sich aus der Auslegung der Coronaschutzverordnung ergeben, und klären diese zeitnah mit dem Landessportbund NRW. Wir halten Sie auf dem Laufenden!
 

Mehr zum Thema:

Alle weiteren Informationen zum Thema Corona finden Sie hier.

Hier finden Sie die Informationen zur FVM-CheckIn-App.

Hier geht es zur ab dem 29. März 2021 geltenden Coronaschutzverordnung.

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