Genehmigung von Trikotwerbung auf Spielkleidung
Folgende Bestimmungen (Auszüge) sind zu beachten:
Werbung auf Trikots ist für alle am Spielbetrieb teilnehmenden Mannschaften genehmigungspflichtig (§ 39 SpO/DFB i. V. mit den allgemeinverbindlichen Vorschriften über die Beschaffenheit und Ausstattung der Spielkleidung B §§ 1 ff.).
Sämtliche Trikotagen (auch Altbestände) mit Werbung, die noch im Spielbetrieb getragen werden, müssen zur Genehmigung angezeigt werden. Die Genehmigung wird jeweils für eine Werbung erteilt. Nur Trikotsätze mit neuer Werbung müssen zukünftig zur Genehmigung angezeigt werden. Die Höhe der Gebühren richtet sich pauschal für den gesamten Verein nach der Spielklassenzugehörigkeit der 1. Herrenmannschaft. Sie betragen: Kreisligen B, C und D 5,00 € Kreisliga A 10,00 € Bezirksliga, Landesliga 20,00 € Verbandsliga, Oberliga 30,00 €. Die Gebühr wird pro Spielzeit und nur in einer Spielzeit fällig, in der bei einer Herren-Mannschaft eines Vereines eine genehmigungspflichtige Änderung der Trikotwerbung eintritt. Damit bleibt die Trikotwerbung bei den Junioren/-innen sowie im Frauenbereich zwar genehmigungspflichtig, aber gebührenfrei.