Vor dem Hintergrund der weiter sinkenden regionalen und landesweiten Inzidenzzahlen wurde eine neue Coronaschutzverordnung (CoronaSchVO) erlassen, die zum 5. Juni 2021 aktualisiert worden ist.
Die CoronaSchVO ist grundsätzlich so aufgebaut worden. Sie beinhaltet in Abhängigkeit von den regionalen Inzidenzzahlen unter 100 ein dreistufiges Öffnungsmodell:
- Stufe 3: Inzidenz 100-50,1
- Stufe 2: Inzidenz 50-35,1
- Stufe 1: Inzidenz ≤ 35
In der aktualisierten Fassung vom 5. Juni 2021 wurde nun der kontaktfreie Sport definiert. Nach der CoronaSchVO gelten "Sportarten, bei deren Ausübung typischerweise kein Körperkontakt stattfindet, zum Beispiel Golf und Tennis einschließlich Doppel“ (§14 (2) Ziffer 6 CoronaSchVO) als kontaktfreie Sportarten.
Orientierungshilfe zum Sportbetrieb in NRW auf Grundlage der CoronaSchVO NRW
In welcher der drei Inzidenzstufen sich die einzelnen Kreise und Städte in NRW befinden, wird regelmäßig auf der Seite des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes NRW (MAGS) veröffentlicht.
Welche Regeln für den Sport in den drei Inzidenzstufen gelten, haben wir Ihnen in den FAQs zum Sportbetrieb zusammengefasst. Weitere Informationen findet Sie auch in der Orientierungshilfe zum Sportbetrieb.
Orientierungshilfe zum Sportbetrieb in NRW auf Grundlage der CoronaSchVO NRW
Wo wird ein Testnachweis benötigt? – Test-Vorgaben für den Sport in NRW
Weitere Informationen des LSB NRW finden Sie hier.
Alle weiteren FVM-Informationen zum Thema Corona finden Sie hier.
Hier finden Sie die Informationen zur FVM-CheckIn-App.
Hier geht es zur aktualisierten Coronaschutzverordnung des Landes NRW in der ab 5. Juni 2021 gültigen Fassung.
Hier geht es zum Bundes-Infektionsschutzgesetz.
FAQs zum Sportbetrieb