Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes NRW hat mit Wirkung zum 11. September 2021 die Coronaschutzverordnung (CoronaSchVO) verändert. Es bleibt dabei, dass die Verordnung einen weitgehend normalen Vereinssportbetrieb mit wenigen Einschränkungen ermöglicht.
(Die wichtigsten Änderungen sind kursiv dargestellt)
Die größte Veränderung betrifft den Inzidenzwert: Dieser bleibt zwar bestehen, wird aber durch ein Bündel an weiteren Indikatoren, insbesondere die sog. Hospitalisierungsinzidenz (= Fälle der Coronapatienten im Krankenhaus pro 100.000 Einwohner in sieben Tagen), ergänzt, welches einen differenzierteren Blick auf die Coronalage ermöglichen soll. Dadurch fällt auch der bisher entscheidende Grenzwert von 35 bei der 7-Tage-Inzidenz weg. Konkrete Grenzwerte wurden in der aktuellen Fassung der CoronaSchVO nicht festgelegt, zunächst soll das Zusammenspiel der neuen Indikatoren beobachtet werden. Diese Regelungen gelten vorerst bis zum 8. Oktober 2021.
Was bedeutet das für die Sportausübung?
Grundsätzlich gelten die „Hygiene- und Infektionsschutzregelungen“ als Anlage der CoronaSchVO. Demnach sind die AHA-Regeln in allen Lebensbereichen verpflichtend anzuwenden!
Sport in Innenräumen (z.B. Futsal, Trainingseinheiten in der Halle, etc.) darf nur noch von immunisierten oder getesteten Personen (3G) ausgeübt oder besucht werden.
Für Fußball draußen (unter freiem Himmel) gibt es keine Einschränkungen.
Eine Ausnahme hiervon stellen Großveranstaltungen im Feien mir mehr als 2.500 Personen dar, hier gilt ebenfalls die 3G-Regelung.
Was bedeutet 3G?
3G bedeutet:
- Vollständig geimpft oder genesen = immunisiert.
- Getestet: Getestete Personen sind Personen, die über ein negativ bescheinigtes Ergebnis eines höchstens 48 Stunden zurückliegenden Antigen-Schnelltests oder eines von einem anerkannten Labor bescheinigten höchstens 48 Stunden zurückliegenden PCR-Tests verfügen.
Wer muss die 3G-Nachweise kontrollieren?
Die Nachweise einer Immunisierung oder Testung sind beim Zutritt zu Einrichtungen und Angeboten von den für diese Einrichtungen und Angebote verantwortlichen Personen oder ihren Beauftragten zu kontrollieren.
Deshalb sind bei der Inanspruchnahme oder Ausübung dieser Einrichtungen, Angebote und Tätigkeiten der jeweilige Immunisierungs- oder Testnachweis bzw. Schülerausweis und ein amtliches Ausweispapier mitzuführen und auf Verlangen den jeweils für die Kontrolle verantwortlichen Personen vorzuzeigen.
Schüler*innen gelten aufgrund ihrer Teilnahme an den verbindlichen Schultestungen als getestete Personen. Kinder bis zum Schuleintritt gelten auch ohne Coronatest als getestet. Bei Schüler*innen ab 16 Jahren wird der Immunisierungs- oder Testnachweis durch eine Bescheinigung der Schule ersetzt. Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren gelten aufgrund ihres Alters automatisch als Schüler*innen und benötigen weder einen Immunisierungs-/Testnachweis noch eine Schulbescheinigung.
Was gilt für die Nutzung von Innenräumen?
Die Nutzung von Toiletten, Umkleiden etc. in Innenräumen ist möglich. Es besteht jedoch die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske in Innenräumen, sofern diese Räume für Besucher*innen zugänglich sind.
Muss ich auch auf dem Sportgelände eine Maske tragen?
In Warteschlangen besteht die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske. Dort, wo die Mindestabstände zu anderen Personen nicht eingehalten werden können, und keine anderen Schutzmaßnahmen greifen, sollte zum Schutz vor einer Ansteckung durch Tröpfcheninfektionen auch dann eine Maske getragen werden, wenn die CoronaSchVO dies nicht ausdrücklich verpflichtend vorschreibt. Bei der Sportausübung ist keine Maske zu tragen.
Wie viele Zuschauer*innen sind zugelassen? Muss eine Rückverfolgbarkeit sichergestellt werden?
Ja, Zuschauer*innen sind zugelassen. Eine Sicherstellung der Rückverfolgbarkeit, wie sie bei vorherigen Verordnungen vorgesehen war, ist nun nicht mehr erforderlich. Es ist weiter zu beachten:
Bei Sportveranstaltungen im Freien über 2.500 Zuschauer*innen besteht die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske und es gilt 3G.
Bei (Sport-)Veranstaltungen in Innenräumen mit mehr als 100 Teilnehmenden (inklusive Zuschauer*innen) ohne feste Sitzplätze ist dem Gesundheitsamt ein Hygienekonzept vorzulegen. Finden mehrere Veranstaltungen in derselben Einrichtung statt (z.B. regelmäßiger Spielbetrieb mit Zuschauern in derselben Halle), ist die einmalige Vorlage ausreichend. Mehrere Nutzer derselben Einrichtung können ein gemeinsames Konzept einreichen. Achtung! Diese Beschränkung betrifft nur Veranstaltungen im engeren Sinne. Die bloße gleichzeitige Inanspruchnahme einer Sportanlage durch Sporttreibende ist keine solche Veranstaltung, die Durchführung eines geregelten Trainings-, Kurs- oder Wettkampfbetriebs (mit oder ohne Zuschauer*innen) dagegen schon.
Grundsätzlich gilt weiterhin, dass bei Sportgroßveranstaltungen höchstens 25.000 Zuschauer*innen (inklusive Getestete/Genesene) zugelassen werden, wobei oberhalb einer absoluten Zahl von 5.000 Zuschauer*innen die zusätzliche Auslastung bei höchstens 50 Prozent der über 5.000 Personen hinausgehenden regulären Höchstkapazität liegen darf.
Was muss ich bezüglich Versammlungen (z.B. Mitgliederversammlungen) beachten?
Für Veranstaltungen und Versammlungen in Innenräumen gilt für alle teilnehmenden Personen 3G. Die Nachweise einer Immunisierung oder Testung sind beim Zutritt von den für diese Einrichtungen und Angebote verantwortlichen Personen oder ihren Beauftragten zu kontrollieren. Personen, die den Nachweis nicht vorzeigen, sind von der Versammlung auszuschließen.
Die aktuelle Coronaschutzverordnung des Landes NRW (gültig bis 8. Oktober 2021) finden Sie hier.
Weitere Informationen zu den Hygiene- und Infektionsschutzregeln finden Sie hier.
Alle weiteren FVM-Informationen zum Thema Corona finden Sie hier.
Weiterführende Informationen des Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes NRW finden Sie hier.